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Satzung des Arbeitskreis Naturschutz in der Samtgemeinde Tostedt e.V. - AKN -
März 1995
§ 1 Name und Sitz
Der "Arbeitskreis Naturschutz in der Samtgemeinde Tostedt e.V." (AKN) ist eine selbständige und rechtsfähige Vereinigung, deren Haupttätigkeitsbereich das Gebiet der Samtgemeinde Tostedt umfaßt. Sein Sitz ist Tostedt.
§ 2 Aufgaben und Ziele/Zweck
(1) Die Aufgaben und Ziele des Arbeitskreises Naturschutz e.V. sind:
1. Den Natur- und Umweltgedanken in der Bevölkerung zu verbreiten und das Verhalten des Menschen in und gegenüber der Natur im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege zu beeinflussen.
2. Die Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt im Großraum Tostedt zu erhalten, zu pflegen und zu verbessern.
3. Schutzwürdige Gebiete und Einzelobjekte aufzuzeigen, sie zum Zwecke der Sicherung und des Schutzes zu erwerben oder zu pachten bzw. deren Erwerb oder Anpachtung durch die öffentliche Hand anzuregen, sowie für deren Erhaltung bzw. Entwicklung zu sorgen.
4. Geldmittel zur Erfüllung der vorbezeichneten Aufgaben zu beschaffen und entsprechende Spenden anzuregen.
5. Schädigende Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt mit allen gesetzlichen Mitteln zu verhindern.
6. Veröffentlichungen über Naturschutz und Landschaftspflege herauszugeben und Vorträge, Führungen und Ausstellungen zu veranstalten.
7. Mit den verantwortlichen Stellen, den Naturschutzbehörden und Naturschutzbeauftragten zusammenzuarbeiten und sie in der Vertretung ihrer Belange zu unterstützen.
8. Bei Planungen, die für Natur, Landschaft oder Umwelt des Menschen bedeutsam sind, mitzuwirken.
9. Auf die Verwaltung und politische Gremien einzuwirken i.S. der vorgenannten Aufgaben sowie für den wirkungsvollen Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften einzutreten.
10. Auf Grundbesitzer/Innen und Nutzer/Innen im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege einzuwirken und mit ihnen zusammenzuarbeiten.
(2) Die obigen Aufgaben werden im Rahmen des Grundgesetzes der BRD überparteilich und überkonfessionell verfolgt. Eine sachliche Zusammenarbeit mit ähnlich orientierten Organisationen wird angestrebt.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
Der Arbeitskreis Naturschutz Samtgemeinde Tostedt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschußanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Mitglieder durch unverhältnismäßig hohe Entschädigungen oder Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer die Arbeit des Vereins aktiv oder ideell unterstützt. In diesem Sinne können die Mitgliedschaft erwerben: a) Einzelpersonen, b) Verbände und Organisationen, soweit sie die Ziele des Vereins fördern, c) Firmen und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft können alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erwerben, deren Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
(3) Die Mitgliedschaft für Jugendliche kann durch Antrag des/der gesetzlichen Vertreters/in von Geburt erworben werden. Für Jugendliche wird bis zum 18. Lebensjahr ein Jugendbeitrag erhoben. Die Jugendmitgliedschaft kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weitergeführt werden, wenn das Mitglied nachweist, daß es Schüler/in, Student/in, Wehr- oder Ersatzdienstleistender ist.
(4) Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand.
(5) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist fällig zum 1. Mai eines jeden Jahres. Bei Beitritten im Laufe des Kalenderjahres ist ebenfalls der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluß.
(7) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich seinen Austritt erklären. Die Beitragspflicht endet mit dem Kalenderjahr.
(8) Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.
(9) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem/der Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluß ist ihm/ihr unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß ist Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
(10) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitglieder von der Beitragszahlung ganz oder teilweise befreien.
§ 5 Organe
(1) Die Organe des Arbeitskreises Naturschutz e.V. sind: 1. Die Mitliederversammlung 2. Der Vorstand
(2) Den Organen des AKN können nur Mitglieder des AKN angehören.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den übrigen Mitgliedern.
(3) Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung schriftlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme und Antrags- und Rederecht.
(5) Anträge sind spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
(6) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen sind die entsprechenden Vorschriften des BGB (§ 37) anzuwenden.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Genehmigung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlußfähigkeit.
(2) Wahl des Vorstandes.
(3) Wahl von 2 Kassenprüferinnen bzw. -prüfern.
(4) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes.
(5) Entlastung des Vorstandes.
(6) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
(7) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und sonstiger Anträge an die Versammlung.
(8) Auflösung des Arbeitskreises Naturschutz e.V.
§ 8 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat bei Beschlußfassungen eine Stimme. Mitglieder nach § 4 Abs. 1b und 1c werden durch ihre gesetzlichen Vertreter repräsentiert.
(2) Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Abstimmung ist stattzugeben, wenn das mindesten 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fordern.
(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(4) Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen notwendig. Der Änderungsantrag ist der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Über die in den Organen gefaßten Beschlüsse und die diesen zugrundeliegenden Anträge sind Niederschriften zu führen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern, der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.
(2) Vorstand i.S. des BGB (§ 26) sind die/der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r von ihnen kann den Verein allein vertreten.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(6) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat hinzuziehen. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand ernannt. Sie haben beratende Stimme.
§ 10 Wahlen des Vorstandes
(1) Die Wahlen der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgen schriftlich, es sei denn, daß einstimmig offene Wahlen beschlossen werden.
(2) Wenn im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem relative Mehrheit der anwesenden Stimmen genügt.
(3) Wenn ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheidet, kann eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode vorgenommen werden.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im Arbeitkreis ist ehrenamtlich.
(2) Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Arbeitskreises Naturschutz e.V. erfolgt durch Beschluß der anwesenden Stimmen mit 2/3 Mehrheit in einer eigens dazu einzuberufenden Mitgliederversammlung (§ 41 BGB).
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins für ein konkretes Naturschutzprojekt verwendet oder es fällt zu gleichen Teilen an den "Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V." (BUND) und "Naturschutzbund Deutschland e.V." (NABU). Die Entscheidung trifft die Auflösungsversammlung.
Tostedt, 23.3.1995
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